Urteil des Bundesgerichts 2C_260/2018 vom 9. April 2018, Erw. 4.2). Ob die Ausschaffungshaft über dieses Datum hinaus verlängert oder stattdessen eine Vorbereitungshaft (Art. 75 AIG) angeordnet werden könnte oder der Gesuchsteller aus der Haft zu entlassen wäre, falls bis dann kein Asylentscheid vorliegen sollte, wird zum gegebenen Zeitpunkt das MIKA und allenfalls das Verwaltungsgericht zu entscheiden haben. 4. 4.1. Der mit Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2022.79 vom 28. Oktober 2022 (Erw. II/3 [MI-act. 135 f.]) festgestellte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG besteht nach wie vor.