Da deshalb weiterhin in absehbarer Zeit mit dem Abschluss des Asylverfahrens und mit dem baldigen Vollzug der Wegweisung zu rechnen ist, steht das laufende Asylverfahren des Gesuchstellers der Weiterführung der Ausschaffungshaft bis zum 26. Januar 2023, 12.00 Uhr, nicht entgegen (BGE 140 II 409, Erw. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_260/2018 vom 9. April 2018, Erw.