Der Umstand, dass der Gesuchsteller während der Ausschaffungshaft ein Asylgesuch gestellt hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Am 21. Dezember 2022 wurde der Gesuchsteller vom SEM zu seinen Asylgründen angehört (MI-act. 243). Dem SEM ist die zeitliche Dringlichkeit der Behandlung des Asylgesuchs des Gesuchstellers bekannt (MI-act. 225 f.). Da deshalb weiterhin in absehbarer Zeit mit dem Abschluss des Asylverfahrens und mit dem baldigen Vollzug der Wegweisung zu rechnen ist, steht das laufende Asylverfahren des Gesuchstellers der Weiterführung der Ausschaffungshaft bis zum 26. Januar 2023, 12.00 Uhr, nicht entgegen (BGE 140 II 409, Erw.