S. 3, act. 76). Ebenso wenig steht einer Rückführung entgegen, dass der Gesuchsteller die Vernichtung seines russischen Passes veranlasst hat (Protokoll S. 3, act. 76), da davon auszugehen ist, dass problemlos ein neuer Reisepass oder zumindest ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden kann. Eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots kann mangels konkreter Hinweise auf eine persönliche, gezielte Gefährdung des Gesuchstellers bei einer Rückkehr nach Russland auch heute nicht erkannt werden (dazu im Einzelnen Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2022.79 vom 28. Oktober 2022, Erw. II/2.3 [MI-act.