Mit Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2022.79 vom 28. Oktober 2022 wurde jedoch festgestellt, dass die Rückführung des Gesuchstellers nach Russland möglich ist (Erw. II/2.3, MI-act. 134 f.). Daran hat sich gemäss den Aussagen des Vertreters des MIKA bis heute nichts geändert (Protokoll -5-