Der Gesuchsteller erklärte an der heutigen Verhandlung, er sei nur bereit, in die Ukraine auszureisen (Protokoll S. 3, act. 76). Seine Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine ist jedoch am 5. Oktober 2022 abgelaufen (MIact. 17) und stellt kein internationales Reisedokument dar. Wegen des Kriegs mit Russland ist der ukrainische Luftraum zudem bis auf weiteres geschlossen (www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehin- weise/ukraine/reisehinweise-fuerdieukraine.html). Eine Ausschaffung des Gesuchstellers in die Ukraine dürfte unter diesen Umständen auf absehbare Zeit nicht möglich sein.