AIG nach zwei Monaten gestellt werden (Art. 80 Abs. 5 AIG; § 6 und § 15 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [EGAR; SAR 122.600]). 2. Vorliegend stellte der Gesuchsteller am 23. Dezember 2022 ein Haftentlassungsgesuch, welches gleichentags vom MIKA an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (act. 1 ff.). Gleichentags ging die Stellungnahme des MIKA beim Verwaltungsgericht ein (act. 43 f.). Die mündliche Verhandlung betreffend Haftentlassung fand am 5. Januar 2023 statt. Die Frist zur Einreichung der Stellungnahme (vier Arbeitstage; § 15 Abs. 2 EGAR) und die Frist zur Durchführung einer Verhandlung (acht Arbeitstage; Art. 80 Abs. 5 AIG) wurden damit eingehalten.