D. Der Gesuchsteller hielt an seinen im Haftentlassungsgesuch vom 22. Dezember 2022 gestellten Anträgen fest (Protokoll S. 3, act. 76). Das MIKA beantragte die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Protokoll S. 4, act. 77). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Die inhaftierte Person kann einen Monat nach Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen, über welches das angerufene Gericht innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Art. 76 -4-