5. Es sei dem Gesuchsteller zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechts- pflege- und Verbeiständung zu gewähren, RA Lea Hungerbühler, sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren und auf einen allfälligen Kostenvorschuss sei zu verzichten; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2022 beantragte das MIKA die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (act. 42 f.). C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Vertreter des MIKA befragt.