Am 27. Oktober 2022 wurde der Gesuchsteller in seiner Asylunterkunft angehalten und dem MIKA zugeführt (MI-act. 56 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ihm gleichentags die Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate eröffnet (MI-act. 70 ff.). Mit Urteil WPR.2022.79 vom 28. Oktober 2022 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 26. Januar 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (MI-act. 131 ff.). Während der Verhandlung äusserte der Gesuchsteller den Willen, ein Asylgesuch zu stellen (MI-act. 135) Gleichentags stellte er ein Asylgesuch aus der Haft (MIact. 145).