3.3. Da zusammengefasst kein Haftgrund ersichtlich ist, ist die angeordnete Ausschaffungshaft nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 4. Anzufügen ist, dass im vorliegenden Fall die Haftanordnung auch deshalb nicht zu bestätigen wäre, weil sie gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstiesse, da sie aufgrund der Ausreisewilligkeit des Gesuchsgegners nicht notwendig erscheint. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.