, Zürich 2019, N. 11 zu Art. 75 AIG). Im Einzelfall muss die verlangte Ernsthaftigkeit der Drohung bzw. die erhebliche Gefährdung an Leib und Leben gegeben sein; Delikte mit bagatellcharakter reichen nicht aus (BGer 2C_293/2012 vom 18.04.2021 E. 4.3.).