Er wolle nicht durch eine Flucht oder durch Untertauchen eine normale Rückkehr in die Schweiz in drei Jahre verunmöglichen (Protokoll S. 2, act. 2). Aufgrund der Aussagen ist die Bereitschaft des Gesuchsgegners selbständig auszureisen, entgegen der Auffassung des Gesuchstellers, nicht als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist glaubhaft, dass der Gesuchsgegner bereit ist, freiwillig auszuweisen, da er beabsichtigt wieder in die Schweiz zurück zu kehren, um bei seiner Tochter in der Schweiz leben zu können.