Der Gesuchsgegner hat sich anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft nie dahingehend geäussert, dass er nicht gewillt sei, die Schweiz zu verlassen. Ganz im Gegenteil hat er sich danach erkundigt, wie er sich von Familie und Freunden verabschieden und ob er in drei Jahren wieder zurückkehren könne (MI-act. 698). Anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte sich der Gesuchsgegner ausdrücklich bereit, die Schweiz zu verlassen. Er wolle nicht durch eine Flucht oder durch Untertauchen eine normale Rückkehr in die Schweiz in drei Jahre verunmöglichen (Protokoll S. 2, act. 2).