2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2020 wurde der Gesuchsgegner für drei Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 587). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor.