2. Im vorliegenden Fall wurde die Gesuchsgegner am 12. Dezember 2022, 11.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und ab diesem Zeitpunkt im Rahmen der bereits angeordneten Ausschaffungshaft inhaftiert. Die mündliche Verhandlung begann am 15. Dezember 2022, 14.00 Uhr; das Urteil wurde um 14.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).