1. Die mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen und die Gesuchstellerin sei anzuweisen den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Als Ersatzmassnahem sei dem Gesuchsgegner die Auflage zu erteilen, sich regelmässig bei einer durch das Verwaltungsgericht zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. 3. Das MIKA sei anzuweisen, die Zumutbarkeit des Vollzugs nach Sri Lanka erneut und aktuell abzuklären und ggf. beim Staatssekretariat für Migration eine vorläufige Aufnahme zu beantragen. -4-