Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 wurde der Vollzug der stationären Massnahme per 12. Dezember 2022 infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben. Zudem wurde festgestellt, dass der mit dem -3- Massnahmevollzug verbundene Freiheitsentzug länger gedauert hat als die aufgeschobene Freiheitsstrafe (MI-act. 691). Per 12. Dezember 2022, 11.00 Uhr, wurde der Gesuchsgegner aus dem Strafvollzug entlassen (MIact. 697).