97 Abs. 1 lit. g SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des polizeilichen Haltezeichens sowie des Vorschriftsignals Verbot für Motorwagen und Motorräder gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt und für drei Jahre des Landes verwiesen. Der Strafvollzug wurde zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben (MI-act. 588).