144 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, desmehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Missachten der allgemeinen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG, des Missbrauches von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit.