Die Gesuchsgegnerin musste bereits mehrfach, zuletzt am 14. Juni 2022 ab Ausschaffungshaft, nach London ausgeschafft werden (MI-act. 647). Es musste ihr folglich klar gewesen sein, dass sie sich nicht in der Schweiz aufhalten darf. Trotzdem reiste sie in Kenntnis und unter Missachtung des Einreiseverbots erneut in die Schweiz ein und widersetzte sich damit behördlichen Anordnungen (MI-act. 354 ff., 444 f., 540; Akten des Verwaltungsgerichts im Verfahren WPR.2022.13 [WPR.2022.13-act.] 42). -9-