2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA hat die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 738 ff.). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am 5. Dezember 2022, 17.30 Uhr, eröffnet (MI-act. 741), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt.