2. Im vorliegenden Fall wurde die Gesuchsgegner am 3. Dezember 2022, 10.31 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 07. Dezember 2022, 08.35 Uhr; das Urteil wurde um 09.05 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. -7- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).