daran ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an (MI-act. 552 ff.) Diese wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2022 bis zum 20. Juli 2022, 12.00 Uhr bestätigt (WPR.2022.29; MI-act. 568 ff.). Nachdem die Gesuchsgegnerin den für den 13. Mai 2022 gebuchten Flug nach London nicht angetreten hatte (MI-act. 599), wurde sie am 14. Juni 2022 mittels begleitetem Flug direkt ab Ausschaffungshaft nach London ausgeschafft (MI-act. 647).