Am 22. April 2022, 08.30 Uhr wurde die Gesuchsgegnerin dem MIKA zugeführt, welches ihr das rechtliche Gehör betreffend eine Wegweisung gemäss Art. 64 AIG gewährte (MI-act. 543) und sie anschliessend mit sofort vollstreckbarer Verfügung aus der Schweiz wegwies (MI-act. 548 ff.). Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI-act. 551) gewährte das MIKA der Gesuchsgegnerin gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 543 ff.). Im Anschluss -5-