Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.90 / zb ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 7. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Berger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Bayindir Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchs- A._____, von Nigeria gegnerin z.Zt. Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich amtlich vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Die Gesuchsgegnerin reiste eigenen Angaben zufolge am 9. April 2018 in die Schweiz ein und stellte am 11. April 2018 in Kreuzlingen ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 131). Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 wies das Staatsekretariat für Migration (SEM) die Gesuchsgegnerin dem Kanton Aargau zu (MI-act. 138). Mit Verfügung vom 6. August 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) weg, ordnete an, sie habe die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI- act. 144 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2018 gut, hob die Verfügung des SEM vom 6. August 2018 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück (MI-act. 162 ff.). In der Folge schrieb das SEM das Dublin-Verfahren mit Verfügung vom 31. August 2018 ab und behandelte das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin in nationaler Zuständigkeit (vgl. MI-act. 217). Mit Verfügung vom 7. November 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete an, sie habe die Schweiz bis zum 5. Dezember 2019 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI- act. 216 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2019 ab (MI- act. 224 ff.). Nachdem die britischen Behörden der Rückübernahme der Gesuchsgegnerin am 4. April 2020 zugestimmt hatten (MI-act. 266 f.), reiste die Gesuchsgegnerin am 4. August 2020 kontrolliert nach London aus (MI-act. 309). Die Gesuchsgegnerin meldete sich am 20. September 2021 am Schalter des Amts für Migration und Integration (MIKA) und erklärte, sie sei am 19. September 2021 über Brüssel und Köln in die Schweiz eingereist und wolle nun ein neues Asylgesuch einreichen, worauf das MIKA sie auf die Formerfordernisse gemäss Art. 111c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) hinwies (MI-act. 311) und ihr eine Frist bis zum 4. Oktober 2021 zur Einreichung des Mehrfachgesuchs gewährte (MI- act. 310). In der Folge erschien die Gesuchsgegnerin am 4. Oktober 2021 erneut am Schalter des MIKA und erklärte nunmehr, dass sie kein Mehrfachgesuch -3- stellen wolle, sondern Hilfe brauche, um mit ihrem Ehemann in Kontakt zu treten (MI-act. 314). Nachdem die Gesuchgegnerin innert der durch das MIKA angesetzten Frist kein schriftlich begründetes Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG eingereicht hatte, stellte das MIKA am 28. Oktober 2021 beim SEM einen Rückübernahmeantrag für die Gesuchsgegnerin (MI-act. 320 ff.). In der Folge stimmten die britischen Behörden einer erneuten Rückübernahme der Gesuchsgegnerin mit E-Mail vom 16. November 2021 zu (MI- act. 331 f.). Am 2. Dezember 2021 teilte das SEM dem MIKA auf entsprechende Nachfrage hin mit, dass ein handschriftlich verfasstes, undatiertes Schreiben der Gesuchsgegnerin, welches am 3. November 2021 beim SEM einging, nicht als Mehrfachgesuch qualifiziert worden sei (MI- act. 334). Nachdem die Gesuchsgegnerin am 6. Dezember 2021 am Schalter des MIKA erschienen war, gewährte ihr das MIKA gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (MI-act. 344 ff., 349). Anlässlich dieses Gesprächs gab die Gesuchsgegnerin zu Protokoll, dass sie nicht bereit sei, in das Vereinigte Königreich zurückzukehren (MI-act. 346). Die Gesuchsgegnerin wurde am 14. Dezember 2021, 07.20 Uhr durch die Kantonspolizei Aargau polizeilich angehalten und gleichentags dem MIKA zugeführt (MI-act. 357 f.). Anschliessend ordnete das MIKA mit sofort vollstreckbarer Verfügung die Wegweisung der Gesuchsgegnerin aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen Union an (MI- act. 360 ff.). Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI-act. 360 ff.) gewährte das MIKA der Gesuchsgegnerin gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 369 ff.). Im Anschluss daran ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an (MI-act. 372 ff.). Diese wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2021 bis zum 13. März 2022, 12.00 Uhr bestätigt (WPR.2021.47; MI-act. 397 ff.). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 ordnete das SEM gegen die Gesuchsgegnerin ein ab dem 16. Dezember 2021 bis zum 15. Dezember 2024 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins an, welches der Gesuchsgegnerin am 16. Dezember 2021 eröffnet wurde (MI-act. 354 ff.). Nachdem die Gesuchsgegnerin sich am 16. Dezember 2021 geweigert hatte den für sie gebuchten unbegleiteten Flug (DEPU) in das Vereinigte Königreich anzutreten (MI-act. 393), wurde sie am 12. Januar 2022 -4- polizeilich begleitet (DEPA) nach London ausgeschafft (MI-act. 408 ff., 434). Am 10. Februar 2022, 10.20 Uhr erschien die Gesuchsgegnerin beim Bundesasylzentrum Altstätten (BAZ Altstätten) und wurde daraufhin von der Kantonspolizei St. Gallen ab diesem Zeitpunkt migrationsrechtlich festgehalten (MI-act. 443, 448 f.). Im Rahmen der anschliessenden polizeilichen Einvernahme gab sie an, am 9. Februar 2022 mittels Car und Zug via Frankreich, Belgien und Deutschland in die Schweiz eingereist zu sein (MI-act. 444). Am 11. Februar 2022, 10.50 Uhr wurde die Gesuchsgegnerin dem MIKA zugeführt, welches ihr das rechtliche Gehör betreffend eine Wegweisung gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) gewährte (MI-act. 462) und sie anschliessend mit sofort vollstreckbarer Verfügung aus der Schweiz wegwies (MI-act. 467 ff.). Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI- act. 467 ff.) gewährte das MIKA der Gesuchsgegnerin gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI- act. 462 ff.). Im Anschluss daran ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an (MI-act. 471 ff.). Diese wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2022 bis zum 9. Mai 2022, 12.00 Uhr bestätigt (WPR.2022.13; MI-act. 517 ff.). Nachdem die britischen Behörden der erneuten Rückübernahme der Gesuchsgegnerin am 16. Februar 2022 zugestimmt hatten, wurde die Gesuchsgegnerin am 1. März 2022 direkt ab Ausschaffungshaft nach London ausgeschafft (MI-act. 495 ff., 539). Am 20. April 2022 teilte das SEM dem MIKA mit, dass sich die Gesuchsgegnerin beim BAZ Altstätten gemeldet habe und ihr Asylgesuch nicht anhand genommen werde, da es sich um ein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG handle (MI-act. 540). In der Folge erschien die Gesuchsgegnerin am 21. April 2022 beim MIKA, welches ab 14.30 Uhr eine Festnahme gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) anordnete (MI-act. 542). Am 22. April 2022, 08.30 Uhr wurde die Gesuchsgegnerin dem MIKA zugeführt, welches ihr das rechtliche Gehör betreffend eine Wegweisung gemäss Art. 64 AIG gewährte (MI-act. 543) und sie anschliessend mit sofort vollstreckbarer Verfügung aus der Schweiz wegwies (MI-act. 548 ff.). Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI-act. 551) gewährte das MIKA der Gesuchsgegnerin gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 543 ff.). Im Anschluss -5- daran ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an (MI-act. 552 ff.) Diese wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2022 bis zum 20. Juli 2022, 12.00 Uhr bestätigt (WPR.2022.29; MI-act. 568 ff.). Nachdem die Gesuchsgegnerin den für den 13. Mai 2022 gebuchten Flug nach London nicht angetreten hatte (MI-act. 599), wurde sie am 14. Juni 2022 mittels begleitetem Flug direkt ab Ausschaffungshaft nach London ausgeschafft (MI-act. 647). Am 3. Dezember 2022 erschien die Gesuchsgegnerin am Schalter der Stadtpolizei St. Gallen, woraufhin sie von der Kantonspolizei St. Gallen festgenommen wurde (MI-act. 685). Im Rahmen der anschliessenden polizeilichen Einvernahme gab sie an, dass sie seit dem 16. April 2022 in der Schweiz sei (MI-act. 698). Am 5. Dezember 2022, 17.18 Uhr, wurde die Gesuchsgegnerin dem MIKA zugeführt. Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI-act. 738 ff.) gewährte das MIKA der Gesuchsgegnerin gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 733 ff.). Im Anschluss daran ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an (act. 1 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde den Gesuchsgegnern am 5. Dezember 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 733 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde den Gesuchsgegnern die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 3. Dezember 2022, 10.31 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 3. März 2023 angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und die Gesuchsgegner befragt. -6- D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 42). Die Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3 f., act. 42 f.): 1. Die mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen und die Gesuchstellerin sei anzuweisen die Gesuchsgegnerin unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Im Sinne einer Ersatzmassnahme sei der Gesuchsgegnerin die Auflage zu erteilen, sich regelmässig bei einer durch das Verwaltungsgericht zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. 3. Die Sprechende sei als amtliche Vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen und zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde die Gesuchsgegner am 3. Dezember 2022, 10.31 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 07. Dezember 2022, 08.35 Uhr; das Urteil wurde um 09.05 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. -7- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 738 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es die Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA hat die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 738 ff.). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am 5. Dezember 2022, 17.30 Uhr, eröffnet (MI-act. 741), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Wenn die Gesuchsgegnerin sinngemäss vorbringt, die britischen Behörden würden ihrer Rückübernahme nicht zustimmen (vgl. Protokoll S. 3, act. 42), kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass die britischen Behörden der Rückübernahme der Gesuchsgegnerin bereits in der Vergangenheit mehrmals zugestimmt haben (MI-act. 266 f., 331 f., 495 ff.). Auch dieses Mal haben sie zugestimmt (act. 50). -8- Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). Die Gesuchsgegnerin musste bereits mehrfach, zuletzt am 14. Juni 2022 ab Ausschaffungshaft, nach London ausgeschafft werden (MI-act. 647). Es musste ihr folglich klar gewesen sein, dass sie sich nicht in der Schweiz aufhalten darf. Trotzdem reiste sie in Kenntnis und unter Missachtung des Einreiseverbots erneut in die Schweiz ein und widersetzte sich damit behördlichen Anordnungen (MI-act. 354 ff., 444 f., 540; Akten des Verwaltungsgerichts im Verfahren WPR.2022.13 [WPR.2022.13-act.] 42). -9- Zudem äusserte sich die Gesuchsgegenerin mehrfach, zuletzt anlässlich der heutigen Verhandlung dahingehend, dass sie nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Vereinigtes Königreich oder Nigeria zu verlassen (MI- act. 346, 370; Akten des Verwaltungsgerichts im Verfahren WPR.2021.47 [WPR.2021.47-act.] 48; WPR.2022.13-act. 42; Protokoll S. 3, act. 39). Sie sei in die Schweiz gekommen, um nach Kanada zu reisen (Protokoll S. 3, act. 42). In der konstanten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen und der Wiedereinreise trotz mehrfacher Rückführung ab Ausschaffungshaft, sind klare Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich die Gesuchsgegnerin der Ausschaffung entziehen will. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin ist die Untertauchensgefahr auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Gesuchsgegnerin sich den Behörden stets zur Verfügung gestellt hat. Massgebend ist nicht, wie sich die Gesuchsgegnerin früher verhielt, sondern wie sie sich verhalten wird, wenn der Rückführungszeitpunkt gekommen ist. Auch dass sie sich bei der Polizei gemeldet hat, stellt keinen Grund dar, die Untertauchensgefahr zu verneinen. Unter Rücksicht auf die Vorgeschichte – die Gesuchsgegnerin musste bereits viermal nach Grossbritannien ausgeschafft werden, beim letzten Mal mit begleitetem Flug – ist klar von einer Untertauchensgefahr auszugehen. Mit ihrem bisherigen Verhalten setzte die Gesuchsgegnerin damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Vereinigtes Königreich oder Nigeria verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 42). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 3 Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten der Gesuchsgegner abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen - 10 - Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Die Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, sie sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Den Gesuchsgegnern ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Die Vertreterin der Gesuchsgegner wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegner ihre Kostennote einzureichen. IV. 1. Die Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA den Gesuchsgegnern daher die Frage zu unterbreiten, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. - 11 - 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die am 05. Dezember 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 02. März 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder Ausschaffung kann die Inhaftierung während längstens zweier aufeinanderfolgender Nächte im Zentralgefängnis Lenzburg erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtliche Rechtsvertreterin wird MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Baden, bestätigt. Die Rechtsvertreterin wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegnerin ihre detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: die Gesuchsgegner (Vertreterin, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des - 12 - Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 7. Dezember 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Berger Bayindir