Der Gesuchsgegner reiste illegal in die Schweiz ein und gab im Rahmen des rechtlichen Gehörs dezidiert zu Protokoll, nicht bereit zu sein, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Aufgrund seiner Weigerung, die Schweiz in Richtung Schweden zu verlassen oder in sein Heimatland zurückzukehren, liegen konkrete Anzeichen im Sinn von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG vor, dass -7- der Gesuchsgegner sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, womit der genannte Haftgrund erfüllt ist. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor.