1.4. Gemäss EURODAC-Registerauszug vom 1. Dezember 2022 stellte der Gesuchsgegner vor seiner Einreise in die Schweiz am 12. August 2015 in Schweden ein Asylgesuch (MI-act. 3). Nachdem der Gesuchsgegner in Schweden ein Asylgesuch eingereicht hat und über eine noch bis zum 20. Dezember 2023 gültige schwedische Identitätskarte verfügt (MI-act. 1 f.), ist - entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners - davon auszugehen, dass Schweden für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Weder dem EURODAC- Registerauszug noch den übrigen Akten sind Hinweise zu entnehmen, -6-