Der Gesuchsteller führt zur Begründung seiner Haftanordnung aus, beim Gesuchsgegner lägen konkrete Anzeichen dafür vor, dass er sich der Durchführung einer Wegweisung entziehen wolle. So habe er aufgrund seines Asylverfahrens gewusst, dass nur Schweden für die Bearbeitung seines Asylgesuches zuständig sei. Trotzdem sei er illegal in die Schweiz eingereist, um ein Asylgesuch zu stellen. Mit diesem Verhalten müsse sich der Gesuchsgegner vorhalten lassen, sich in Europa als quasi Asyltourist aufzuhalten und folglich keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise biete (act. 2).