Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen vor, dass das Dublinverfahren vorliegend nicht zur Anwendung komme, da gegen den Gesuchsgegner kein Dublin- Wegweisungsentscheid vorliege und der Wegweisungsvollzug damit nicht absehbar sei. Ohnehin bestehe beim Gesuchsgegner keine Untertauchensgefahr. Die Haft sei auch unverhältnismässig, da eine Meldepflicht das mildere und geeignetere Mittel sei, einer angeblich vorliegenden Untertauchensgefahr zu begegnen (act. 10 f.).