1. Die mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG sei nicht zu bestätigen. 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventuell: Es sei als Ersatzmassnahme dem Gesuchsgegner die Auflage zu erteilen, sich regelmässig bei einer richterlich zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. 4. Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter zu bestätigen und aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.