B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 1. Dezember 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft gewährt (MI-act. 33 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. 2. Die Haft begann am 1. Dezember 2022, 00.15 Uhr. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen.