5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in Durchsetzungshaft im Sinne von Art. 78 AIG (Durchsetzungshaft 10. September 2022 – 9. Dezember 2022). Die sechsmonatige Frist wird damit am 9. März 2023 enden und die Haft kann längstens bis zum 9. März 2024 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 30. November 2022 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 9. Februar 2023, 12.00 Uhr, an. - 10 -