Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bisher hat keine der angefragten Delegationen den Gesuchsgegner anerkannt. Der erneut an die Republik Mali gerichtete Identifizierungsantrag vom 20. Oktober 2022 ist noch offen und wird gemäss Mitteilung des SEM nicht in absehbarer Zeit beantwortet werden (MI-act. 436). Folglich konnten für den Gesuchsgegner keine Ersatzreisedokumente ausgestellt werden, was seine Ausreise momentan verunmöglicht. -9-