jedoch, in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu unmittelbar an eine Ausschaffungshaft anschliessende Durchsetzungshaft (Urteil des Bundesgerichts 2C_712/2022 vom 2. November 2022), als nicht zwingend, zumal der Gesuchsgegner bereits eine frühere Ausreisefrist verstreichen liess und sich vorliegend weigert, selbständig auszureisen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann.