Offensichtlich war der Gesuchsgegner zwischen dem 22. Juli 2020 und seiner Rückführung aus der Niederlande vom 12. Januar 2021 dennoch aus der Schweiz ausgereist. Zwar hatte der Gesuchsgegner, nachdem er mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 23. Februar 2021 im Sinne von Art. 66a StGB des Landes verwiesen wurde, keine Möglichkeit, die Schweiz selbständig zu verlassen, da er seit dem Urteil im Strafvollzug war und unmittelbar anschliessend in Administrativhaft genommen wurde. Die Einräumung einer Ausreisemöglichkeit erweist sich -8-