D. Mit Verfügung vom 30. November 2022 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 6. Dezember 2022 (Eingang) zugestellt (act. 6 f.). Gleichzeitig wurde -6- darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Vertreter reichte am 30. November 2022 seine Stellungnahme ein und beantragte, die Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate sei nicht zu bestätigen (act. 10 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: