Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner am 9. September 2022 die Anordnung der Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat (MI-act. 382 ff.). Mit Urteil vom 12. September 2022 wurde die angeordnete Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat bis zum 9. Oktober 2022 durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bestätigt (WPR.2022.60; MIact. 400 ff.). Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichter des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2022 (WPR.2022.69; MI-act. 422 f.) bis zum 9. Dezember 2022, 12.00 Uhr, bestätigt.