Obwohl der Gesuchsteller seit der Einreichung seiner Passkopie am 26. August 2021 wusste, dass den schweizerischen Behörden bloss eine Kopie seines Passes vorliegt, machte er bis heute keinerlei Anstalten, ein gültiges Reisedokument beizubringen. Die dadurch entstehende Verzögerung bei seiner Rückführung hat sich der Gesuchsteller selbst zuzuschreiben. Zusammengefasst und nachdem seit der Inhaftierung noch keine zwei Monate vergangen sind, liegt augenscheinlich keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.