Meinung geändert hätte und nun seiner Mitwirkungspflicht nachkommen würde. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller es selbst in der Hand hat, den Vollzug seiner Wegweisung zu beschleunigen und dementsprechend seine Haftdauer zu verkürzen, in dem er mit den algerischen Behörden direkt Kontakt aufnimmt oder zumindest bei der Papierbeschaffung mitwirkt. Obwohl der Gesuchsteller seit der Einreichung seiner Passkopie am 26. August 2021 wusste, dass den schweizerischen Behörden bloss eine Kopie seines Passes vorliegt, machte er bis heute keinerlei Anstalten, ein gültiges Reisedokument beizubringen.