Damit ist augenscheinlich, dass alle Vorkehren, welche in der Kompetenz der schweizerischen Behörden liegen, umgehend getroffen wurden. Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller anlässlich seiner Vorsprache beim MIKA vom 28. Oktober 2022 erneut äusserte, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen und er stattdessen in Betracht ziehe, seine Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzreisepapieren gänzlich zu verweigern. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers war das MIKA in keiner Weise dazu gehalten, sich nach dem 28. Oktober 2022 beim Gesuchsteller danach zu erkundigen, ob er seine -6-