Am 17. Oktober 2022 wurde dem MIKA mitgeteilt, dass den schweizerischen Behörden kein Originalpass des Gesuchstellers vorläge, gleichentags ersuchte es das SEM um Vollzugsunterstützung, welches den algerischen Behörden wiederum gleichentags den notwendigen Identifizierungsantrag stellte. Damit ist augenscheinlich, dass alle Vorkehren, welche in der Kompetenz der schweizerischen Behörden liegen, umgehend getroffen wurden.