6. Es liegen – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers – auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Gemäss Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Wegweisung, Ausweisung oder Landesverweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen.