II/3.2) ist weiterhin davon auszugehen, dass er nach einer Haftentlassung versuchen würde, sich der Ausschaffung nach Algerien zu entziehen. Entgegen der Auffassung der Rechtvertreterin des Gesuchstellers liegen mit Blick auf das gesamte Verhalten des Gesuchstellers, insbesondere auch aufgrund seines widersprüchlichen Aussageverhaltens zu seiner Ausreisebereitschaft, klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr vor. 5. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (Protokoll S. 3, act. 60).