4. Der mit Urteil vom 13. Oktober 2022 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (WPR.2022.72, Erw. II/3). Dass sich der Gesuchsteller anlässlich der heutigen Verhandlung bereit erklärte, die Schweiz freiwillig in Richtung Algerien zu verlassen und bei der Beschaffung von Ausreisepapieren mit- -5-