Klar ist indessen, dass der Gesuchsteller einen Pass besessen hatte und dieser an und für sich noch gültig wäre, wie die entsprechende Kopie bei den Akten belegt (MI-act. 1). Aufgrund der vorliegenden Passkopie und der Bestätigung des Gesuchstellers, dass es sich um eine Kopie des in der Türkei verlorenen Originalpasses handle, ist davon auszugehen, dass die Identität des Gesuchstellers feststeht. Weiter ist davon auszugehen, dass unter diesen Umständen problemlos entweder ein neuer Reisepass oder zumindest ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden kann. Es liegen damit keine Gründe vor, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden.