Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2022 wurde festgestellt, dass die Rückführung des Gesuchstellers nach Algerien möglich sei (WPR.2022.72, Erw. II/2.3). Daran vermag nichts zu ändern, dass das SEM, entgegen seiner ursprünglichen Annahme, bloss über eine Kopie des Reisepasses des Gesuchstellers verfügt. Klar ist indessen, dass der Gesuchsteller einen Pass besessen hatte und dieser an und für sich noch gültig wäre, wie die entsprechende Kopie bei den Akten belegt (MI-act. 1).