Am 17. Oktober 2022 teilte das SEM dem MIKA telefonisch mit, dass entgegen deren Annahme nicht der Originalreisepass, sondern bloss die Kopie des gültigen Reisepasses des Gesuchstellers vorläge. Gleichentags stellte das SEM den algerischen Behörden im Rahmen der Vollzugsunterstützung einen Identifizierungsantrag (MI-act. 111 f.). Gemäss in den Akten liegender Notiz, sprach der Gesuchsteller am 28. Oktober 2022 auf eigenen Wunsch beim MIKA vor und ersuchte sinngemäss um Haftentlassung (MI-act.129 f.). -3-