Mit Entscheid vom 25. Mai 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 26. August 2021 ab und wies ihn auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aus der Schweiz weg (MI-act. 18 f.). Gegen den Wegweisungsentscheid des SEM erhob der Gesuchsteller am 28. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (MI-act. 28). Am 3. August 2022 fällte das Bundesverwaltungsgericht einen Nichteintretensentscheid betreffend die Beschwerde des Gesuchstellers, womit der Wegweisungsentscheid des SEM vom 25. Mai 2022 gleichentags in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 39 f.).