Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.82 / ks / we ZEMIS [***], N [***] Urteil vom 23. November 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Schwab Gesuchsteller A._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Carmen Emmenegger, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden Gesuchsgegner Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Rebecca Wülser, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftentlassung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsteller reiste eigenen Angaben zufolge am 26. August 2021 in die Schweiz ein und stellte in Basel ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 1 ff.). Mit Entscheid vom 25. Mai 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 26. August 2021 ab und wies ihn auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aus der Schweiz weg (MI-act. 18 f.). Gegen den Wegweisungsentscheid des SEM erhob der Gesuchsteller am 28. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (MI-act. 28). Am 3. August 2022 fällte das Bundesverwaltungsgericht einen Nichtein- tretensentscheid betreffend die Beschwerde des Gesuchstellers, womit der Wegweisungsentscheid des SEM vom 25. Mai 2022 gleichentags in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 39 f.). Da der Gesuchsteller die neu auf den 26. August 2022 angesetzte Ausrei- sefrist ungenutzt verstreichen liess, wurde er am 12. Oktober 2022 in seiner Asylunterkunft angehalten und dem Amt für Migration und Integration Kan- ton Aargau (MIKA) zugeführt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ihm gleichentags die Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Mo- nate eröffnet (MI-act. 44, 68 ff.). Mit Urteil vom 13. Oktober 2022 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 11. Januar 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2022.72; MI-act. 120 ff.). Am 17. Oktober 2022 teilte das SEM dem MIKA telefonisch mit, dass ent- gegen deren Annahme nicht der Originalreisepass, sondern bloss die Kopie des gültigen Reisepasses des Gesuchstellers vorläge. Gleichentags stellte das SEM den algerischen Behörden im Rahmen der Vollzugsunter- stützung einen Identifizierungsantrag (MI-act. 111 f.). Gemäss in den Akten liegender Notiz, sprach der Gesuchsteller am 28. Ok- tober 2022 auf eigenen Wunsch beim MIKA vor und ersuchte sinngemäss um Haftentlassung (MI-act.129 f.). -3- B. Am 16. November 2022 ging beim MIKA ein schriftliches Haftentlassungs- gesuch ein (act. 1 ff.), welches dem Verwaltungsgericht gleichentags zuge- stellt wurde (act. 9). Der Gesuchsteller stellte folgende Anträge: 1. A., geb. tt.mm.jjjj., von Algerien, sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Im Sinne einer Ersatzmassnahme sei dem Gesuchgegner (richtig: Ge- suchsteller) die Auflage zu erteilen, sich regelmässig bei einer durch die Behörde zu bestimmende Dienststelle der Kantonspolizei Aargau zu mel- den. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons. Mit Stellungnahme vom 18. November 2022 beantragte das MIKA die Ab- weisung des Haftentlassungsgesuchs (act. 10 f.). C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller liess seine Haftentlassung beantragen (Protokoll S. 3, act. 43). Der Gesuchsgegner beantragte die Abweisung des Haftentlassungsge- suchs (Protokoll S. 4, act. 44). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Die inhaftierte Person kann einen Monat nach Haftüberprüfung ein Haftent- lassungsgesuch einreichen, über welches das angerufene Gericht innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Art. 76 AIG nach zwei Monaten gestellt werden (Art. 80 Abs. 5 AIG; § 6 und 15 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [EGAR; SAR 122.600]). 2. Vorliegend stellte der Gesuchsteller am 16. November 2022 sein erstes Haftentlassungsgesuch, welches gleichentags vom MIKA an das Verwal- tungsgericht weitergeleitet wurde (act. 1 ff.). Am 18. November 2022 ging -4- die Stellungnahme des MIKA beim Verwaltungsgericht ein (act. 10 f.). Die mündliche Verhandlung betreffend Haftentlassung fand am 23. November 2022 statt. Die Frist zur Einreichung der Stellungnahme (vier Arbeitstage; § 15 Abs. 2 EGAR) und die Frist zur Durchführung einer Verhandlung (acht Arbeitstage; Art. 80 Abs. 5 AIG) wurden damit eingehalten. II. 1. Wird nach der richterlichen Haftüberprüfung ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft eingereicht, ist zu prüfen, ob die Voraussetzun- gen der Ausschaffungshaft immer noch gegeben sind oder ob ein Haftbe- endigungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG eingetreten ist bzw. ob sich die Haft aus anderen Gründen nicht mehr rechtfertigen lässt. 2. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2022 wurde festge- stellt, dass der Haftzweck – die Sicherstellung des Vollzugs der Ausschaf- fung des Gesuchstellers aus der Schweiz – erstellt sei (WPR.2022.72, Erw. II/2.1). Daran hat sich offensichtlich nichts geändert. 3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2022 wurde festge- stellt, dass die Rückführung des Gesuchstellers nach Algerien möglich sei (WPR.2022.72, Erw. II/2.3). Daran vermag nichts zu ändern, dass das SEM, entgegen seiner ursprünglichen Annahme, bloss über eine Kopie des Reisepasses des Gesuchstellers verfügt. Klar ist indessen, dass der Ge- suchsteller einen Pass besessen hatte und dieser an und für sich noch gül- tig wäre, wie die entsprechende Kopie bei den Akten belegt (MI-act. 1). Auf- grund der vorliegenden Passkopie und der Bestätigung des Gesuchstellers, dass es sich um eine Kopie des in der Türkei verlorenen Originalpasses handle, ist davon auszugehen, dass die Identität des Gesuchstellers feststeht. Weiter ist davon auszugehen, dass unter diesen Umständen problemlos ent- weder ein neuer Reisepass oder zumindest ein Ersatzreisedokument ausge- stellt werden kann. Es liegen damit keine Gründe vor, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. 4. Der mit Urteil vom 13. Oktober 2022 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (WPR.2022.72, Erw. II/3). Dass sich der Gesuchsteller anlässlich der heutigen Verhandlung bereit erklärte, die Schweiz freiwillig in Richtung Algerien zu verlassen und bei der Beschaffung von Ausreisepapieren mit- -5- zuwirken (Protokoll S. 3, act. 43), vermag hieran nichts zu ändern: Insbe- sondere mit Blick auf seine Aussagen anlässlich der Vorsprache beim MIKA vom 28. Oktober 2022 und seiner während des gesamten ausländer- rechtlichen Verfahrens in sich widersprüchlichen Aussagen betreffend eine freiwillige Ausreise, ist seine momentane Ausreisebereitschaft unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dementsprechend und ange- sichts der bereits mit Urteil vom 13. Oktober 2022 festgestellten Anzeichen für eine Untertauchensgefahr (WPR.2022.72, Erw. II/3.2) ist weiterhin da- von auszugehen, dass er nach einer Haftentlassung versuchen würde, sich der Ausschaffung nach Algerien zu entziehen. Entgegen der Auffassung der Rechtvertreterin des Gesuchstellers liegen mit Blick auf das gesamte Verhalten des Gesuchstellers, insbesondere auch aufgrund seines wider- sprüchlichen Aussageverhaltens zu seiner Ausreisebereitschaft, klare An- zeichen für eine Untertauchensgefahr vor. 5. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die ge- eignet wären, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (Proto- koll S. 3, act. 60). 6. Es liegen – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin des Gesuch- stellers – auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Gemäss Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Wegweisung, Ausweisung oder Landesverweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Dieses sog. Beschleunigungsgebot gilt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung dann als verletzt, wenn von Behördenseite her während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung ge- troffen wurden und diese Verzögerung nicht in erster Linie im Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen begründet liegt (BGE 139 I 206, Erw.2.1 m.w.H.). Am 17. Oktober 2022 wurde dem MIKA mitgeteilt, dass den schweize- rischen Behörden kein Originalpass des Gesuchstellers vorläge, gleichen- tags ersuchte es das SEM um Vollzugsunterstützung, welches den alge- rischen Behörden wiederum gleichentags den notwendigen Identifizie- rungsantrag stellte. Damit ist augenscheinlich, dass alle Vorkehren, welche in der Kompetenz der schweizerischen Behörden liegen, umgehend getrof- fen wurden. Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller anlässlich seiner Vor- sprache beim MIKA vom 28. Oktober 2022 erneut äusserte, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen und er stattdessen in Betracht ziehe, seine Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzreisepapieren gänzlich zu verweigern. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin des Gesuch- stellers war das MIKA in keiner Weise dazu gehalten, sich nach dem 28. Oktober 2022 beim Gesuchsteller danach zu erkundigen, ob er seine -6- Meinung geändert hätte und nun seiner Mitwirkungspflicht nachkommen würde. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller es selbst in der Hand hat, den Vollzug seiner Wegweisung zu beschleunigen und dementsprechend seine Haftdauer zu verkürzen, in dem er mit den algerischen Behörden direkt Kontakt aufnimmt oder zumindest bei der Pa- pierbeschaffung mitwirkt. Obwohl der Gesuchsteller seit der Einreichung seiner Passkopie am 26. August 2021 wusste, dass den schweizerischen Behörden bloss eine Kopie seines Passes vorliegt, machte er bis heute keinerlei Anstalten, ein gültiges Reisedokument beizubringen. Die dadurch entstehende Verzögerung bei seiner Rückführung hat sich der Gesuchstel- ler selbst zuzuschreiben. Zusammengefasst und nachdem seit der Inhaf- tierung noch keine zwei Monate vergangen sind, liegt augenscheinlich keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen der Ausschaf- fungshaft deshalb nicht mehr gegeben seien, weil diese im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht er- sichtlich. Insbesondere ist aufgrund der anhaltenden Gefahr des Unter- tauchens davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller trotz Anordnung einer Meldepflicht dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde. Bezüg- lich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine neuen Anhaltspunkte, welche für eine Entlassung aus der Haft sprechen würden. Der Gesuch- steller macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insge- samt sind somit im Moment keine Gründe ersichtlich, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Die mit Urteil vom 13. Oktober 2022 bestätigte amtliche Rechtsvertreterin bleibt im Amt und kann ihre Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2022.72 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass ein erneutes Haftentlas- sungsgesuch grundsätzlich frühestens nach zwei Monaten gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG), weshalb vor Ablauf der bestätigten Ausschaf- fungshaft am 11. Januar 2023 grundsätzlich kein weiteres Haftentlas- sungsgesuch zulässig ist. -7- 2. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgelehnt. 2. Es werden keine Kosten auferlegt. 3. Die Rechtsvertreterin wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchstellers ihre detaillierte Kostennote einzureichen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 23. November 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Schwab